Netzentgelt & Steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Reduziertes Netzentgelt nach §14a EnWG

Seit dem 1. Januar 2024 profitieren Betreiber:innen von Wärmepumpen, Wallboxen, fest installierten Klimaanlagen und Stromspeichern von reduzierten Netzentgelten. Im Gegenzug darf der Netzbetreiber im Bedarfsfall die Leistung der Anlage kurzzeitig auf 4,2 kW begrenzen, um das Stromnetz zu stabilisieren. Ob der Netzbetreiber tatsächlich drosselt oder nicht, ist für die Reduzierung irrelevant – die Ermäßigung gilt dauerhaft.

Welche Anlagen sind betroffen?

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen gemäß §14a EnWG:

  • Wallboxen (private Ladepunkte)
  • Wärmepumpen inkl. Zusatz-/Notheizungen (Heizstäbe)
  • Fest installierte Klimaanlagen
  • Stromspeicher (Nachtspeicherheizungen sind ausgenommen)
Gilt für Anlagen > 4,2 kW mit Inbetriebnahme ab 01.01.2024. Die Anlage muss aus dem Verteilnetz steuerbar sein (temporäre Drosselung im Notfall erlaubt).

Ihre Wahl: Die drei Module

Modul 1: Gutschrift

  • Jährliche Pauschalgutschrift (netzgebietsspezifisch), Verrechnung über die Verbrauchsabrechnung
  • Kein separater Zähler erforderlich
  • Bei unterjähriger Belieferung tagesgenaue Anrechnung

Modul 2: Prozentuale Reduzierung

  • Arbeitspreis wird auf 40 % des ursprünglichen Wertes gesenkt
  • Netzgrundpreis entfällt
  • Voraussetzung: separater Zählpunkt für die steuerbare Anlage

Modul 3: Variables Netzentgelt

  • Zeitvariable Netzentgelte: Hochtarif, Standardtarif, Niedertarif
  • Ziel: Verbrauch in günstige Zeitfenster verlagern
  • Nur in Kombination mit Modul 1 nutzbar
  • Voraussetzung: intelligentes Messsystem; kein separater Zählpunkt notwendig
Der Netzbetreiber kann die Leistung der Anlage temporär drosseln, um das Netz zu entlasten. Dafür erhalten Sie die Netzentgelt-Reduzierung gemäß Modulauswahl.

Modulwechsel & Antragstellung

Der Wechsel des Moduls erfolgt durch eine Antragstellung beim Stromlieferanten. Ein Wechsel ist grundsätzlich jederzeit möglich, sofern die Voraussetzungen des Zielmoduls erfüllt sind.

Übergangsregelung (Bestand bis 31.12.2023)

Wärmepumpen vor dem 01.01.2024

  • Netzseitige Steuerbarkeit ist nicht verpflichtend, kann aber gewählt werden
  • Nach Anmeldung ist eine Rückkehr zu „nicht steuerbar" nicht möglich
  • Reduziertes Netzentgelt wird gewährt; Module gemäß Steuerungspflicht ab 2024 verfügbar

Kleinere Wärmepumpen unter 4,2 kW

  • Abrechnung nach der alten Regelung
  • Ab dem 01.01.2029 entfällt die Steuerungspflicht vollständig
  • Ab 2029 keine Netzentgeltreduzierung mehr für diese Anlagen
📅
Wahlrecht bis 31.12.2028: alte reduzierten Netzentgelte (Altregelung) oder neue Modulregelung. Ab 01.01.2029 automatische Abrechnung nach neuer Regelung (Modulauswahl).

Änderungen im Überblick

Kurzvergleich altes vs. neues System:
Bis 31.12.2023 (alt) Ab 01.01.2024 (neu)
Wahlrecht für/gegen Steuerung; nur Wärmepumpen Steuerpflicht für Wärmepumpen, Wallboxen, Klimaanlagen, Speicher > 4,2 kW (bei Einbau ab 2024)
Voraussetzung: getrennte Zählermessung für Wärmepumpen Modulare Netzentgeltreduzierung (Module 1–3); Wahlrecht bei der Form der Reduzierung
Keine Leistungsschwelle Leistungsschwelle: > 4,2 kW
Einheitlich reduziertes Netzentgelt Wechselrecht zwischen Modulen (voraussetzungsabhängig); Wechsel über Stromanbieter

FAQ zu §14a EnWG

Muss meine Anlage tatsächlich gedrosselt werden, damit ich spare?

Nein. Ob der Netzbetreiber drosselt oder nicht, ist für die Netzentgeltreduzierung unerheblich – die Ermäßigung gilt dauerhaft je nach gewähltem Modul.

Brauche ich einen separaten Zähler?

Nur für Modul 2 ist ein separater Zählpunkt erforderlich. Modul 1 und Modul 3 kommen ohne separaten Zähler aus (für Modul 3 ist ein intelligentes Messsystem nötig).

Kann ich die Module später wechseln?

Ja. Ein Wechsel ist über den Stromlieferanten möglich, sofern die Voraussetzungen des Zielmoduls erfüllt sind.


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Volker Schmidt
Vertrieb Strom & Kundenbetreuung

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