AGB, Stand 05/2022

1. Art und Umfang der Stromlieferung

1.1 MANN Naturenergie liefert Drehstrom mit einer Nennspannung von 400 V oder Wechselstrom mit einer Nennspannung von 230 V. Die Frequenz beträgt etwa 50 Hz. Der Kunde bezieht den gesamten Strombedarf eines Zählpunktes von MANN Naturenergie.

1.2 MANN Naturenergie verpflichtet sich zur Lieferung des gesamten Strombedarfs des Kunden. MANN Naturenergie ist von der Lieferverpflichtung befreit,

  1. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss oder die Anschlussnutzung nach Maßgabe der Niederspannungsanschlussverordnung unterbrochen hat;

  2. soweit und solange sie durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihr wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, ganz oder teilweise daran gehindert ist, ihrer Lieferverpflichtung nachzukommen;

  3. bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten der Stromversorgung, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, es sei denn, die Unterbrechung beruht auf nicht berechtigten Maßnahmen der MANN Naturenergie nach Ziffer 1.3. MANN Naturenergie ist verpflichtet, dem Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.

1.3 MANN Naturenergie ist berechtigt, die Stromversorgung des Kunden durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn

  1. die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern; eine Androhung der Unterbrechung ist insoweit nicht erforderlich;

  2. der Kunde diesen Allgemeinen Bedingungen zuwiderhandelt, insbesondere wenn er eine Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung nicht erfüllt. Dies gilt nicht, wenn der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Unterbrechung der Stromversorgung kann vier Wochen nach einer Androhung erfolgen. Der Beginn der Unterbrechung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen.

  3. Die Kosten für die Unterbrechung der Stromversorgung hat der Kunde zu tragen. Dies gilt auch für Kosten, die bereits im Zuge der Androhung einer Unterbrechung entstanden sind, auch wenn es aufgrund einer Handlung des Kunden (z.B. Zahlung der offenen Posten) nicht zu einer Unterbrechung kommt. Dies können u.a. Aufwendungen des Netzbetreibers sein.

2. Vertragsschluss, Vertragslaufzeit, Kündigung

2.1 Der Stromliefervertrag kommt zustande, indem dem Kunden auf seinen Auftrag hin eine Bestätigung der MANN Naturenergie über den Vertragsschluss zugeht. Die Vertragsbestätigung enthält das Datum des Lieferbeginns.

2.2 Der Stromliefervertrag wird unbefristet geschlossen. Der Stromliefervertrag läuft auch bei einem Umzug des Kunden weiter. Im Fall des Umzugs teilt der Kunde MANN Naturenergie unverzüglich, möglichst vier Wochen im Voraus, die Lieferanschrift der neuen Stromabnahmestelle mit.

2.3 Der Vertrag kann von beiden Vertragsparteien mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen schriftlich gekündigt werden. Bei einem Umzug des Kunden kann dieser den Vertrag unter Beachtung der Kündigungsfrist auch zum Tag des Auszugs kündigen. Das Recht zur fristlosen Kündigung, insbesondere durch MANN Naturenergie bei Zahlungsverzug des Kunden trotz erfolgloser schriftlicher Mahnung, bleibt unberührt.

3. Änderungen des Strompreises

3.1 ändern sich Steuern (insbesondere die Höhe der Umsatz- oder der Stromsteuer) oder Abgaben, die mit der Stromlieferung in Zusammenhang stehen, oder werden diese eingeführt, passt MANN Naturenergie die Strompreise zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung an und informiert den Kunden spätestens mit der nächsten Rechnungsstellung über die Anpassung.

3.2 Preisänderungen erfolgen nur zum Anfang eines Kalendermonats; sie werden dem Kunden vor dem Inkrafttreten mindestens in Textform mitgeteilt, im Falle von Preisanhebungen mindestens sechs (6) Wochen im Voraus. Der Kunde hat im Falle einer Preisanhebung das Recht, den Vertrag in Textform fristlos zu kündigen, und zwar zum nächstmöglichen Umstellungstermin auf einen anderen Anbieter (maximal zwei (2) Wochen ab Zugang der Kündigung.)).

4. Ablesung

Die Ablesung der Zählerstände der Stromabnahmestelle erfolgt grundsätzlich durch den Netzbetreiber sowie auf Verlangen der MANN Naturenergie oder des Netzbetreibers durch den Kunden selbst, es sei denn, diesem ist die Ablesung nicht zumutbar. Teilt der Kunde entgegen seiner Pflicht die Zählerstände nicht mit, kann MANN Naturenergie bzw. der Netzbetreiber die Ablesung selbst durchführen oder einen Dritten damit beauftragen und dem Kunden die hierdurch entstehenden Kosten in Rechnung stellen. Alternativ kann eine Schätzung oder eine rechnerische Ermittlung des Zählerstandes erfolgen.

5. Abrechnung, Abschlagszahlungen

5.1 Die Abrechnung erfolgt einmal jährlich. Während des Abrechnungsjahres ist MANN Naturenergie berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen auf die Jahresrechnung zu
verlangen. Die Höhe der Abschlagszahlungen bemisst sich nach dem Strombezug des Kunden im vorangegangenen Abrechnungsjahr. Liegen keine entsprechenden
Werte vor, wird die Höhe der Abschlagszahlung auf der Grundlage des Verbrauchs vergleichbarer Kunden ermittelt. Die Höhe der Abschlagszahlungen kann von MANN
Naturenergie im Fall von Preisanpassungen nach Ziffer 3 unterjährig entsprechend angepasst werden. Abschlagszahlungen und Jahresrechnung werden zu den von
MANN Naturenergie bezeichneten Zeitpunkten fällig.

5.2 Einwände gegen Rechnungen oder Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber MANN Naturenergie nur dann zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverwei-
gerung, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. Der Kunde kann gegen Ansprüche der MANN Naturenergie nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.


6. Haftung
Bei Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten der Stromversorgung nach Ziffer 1.2 c) haftet allein der Netzbetreiber nach Maßgabe des § 18 Netzanschlussverord-
nung, es sei denn, die Unterbrechung beruht auf unberechtigten Maßnahmen der MANN Naturenergie.

7. Datenschutz
MANN Naturenergie sowie von dieser in die Vertragsabwicklung eingeschaltete Dritte verwenden die im Zusammenhang mit der Stromlieferung erhobenen Daten
ausschließlich zu vertraglichen Zwecken. Im Übrigen gelten die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes.

8. SCHUFA-Information
MANN Naturenergie wird zur Bonitätsprüfung bei der SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden, eine Auskunft einholen. Bei der Erteilung von Auskünf-
ten kann die SCHUFA ihren Vertragspartnern ergänzend einen aus ihrem Datenbestand errechneten Wahrscheinlichkeitswert zur Beurteilung des Kreditrisikos mitteilen
(Score-Verfahren). Im Falle nichtvertragsgemäßen Verhaltens (z. B. Forderungsbetrag bei titulierter Forderung) übermittelt MANN Naturenergie diese Informationen an die
SCHUFA, die bei Nachweis des berechtigten Interesses hierüber Auskunft an ihre Vertragspartner erteilt. Vertragspartner der SCHUFA sind vor allem Kreditinstitute
sowie Kreditkarten- und Leasinggesellschaften. Daneben erteilt die SCHUFA auch Auskünfte an Handels-, Telekommunikations- und sonstige Unternehmen, die Leis-
tungen und Lieferungen gegen Kredit gewähren. Weitere Informationen über die SCHUFA erfahren Sie über www.meineschufa.de.

9. Sonstiges

9.1 Änderungen und Ergänzungen zum Stromliefervertrag und dieser „Allgemeinen Bedingungen zur Stromlieferung an Haushaltskunden“, einschließlich der Änderung
dieser Klausel, bedürfen der Schriftform.

9.2 Sollten einzelne Regelungen des Stromliefervertrages oder dieser Allgemeinen Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Gültigkeit
der übrigen Vertragsbestimmungen hierdurch nicht berührt. Gleiches gilt im Fall einer Regelungslücke. Der Kunde und MANN Naturenergie werden die unwirksame bzw.
undurchführbare Bestimmung durch eine dem angestrebten wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommende Regelung ersetzen.

9.3 MANN Naturenergie ist zur Änderung dieser Allgemeinen Bedingungen berechtigt. MANN Naturenergie teilt dem Kunden eine Änderung zu seinen Lasten mindestens
sechs Wochen vor deren Inkrafttreten mit. Der Kunde ist berechtigt, Änderungen innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Änderungsmitteilung zu widersprechen;
hierauf wird er in der Änderungsmitteilung gesondert hingewiesen.